Erbrecht in Spanien

Für Vermögen in Spanien, wie beispielsweise einem Haus oder einer Wohnung in Spanien, muss nach einem Erbfall das Erbe bezüglich dieses Vermögens vor einem spanischen Notar durchgeführt werden.

Seit dem die Verordnung 650/2012 am 17. August 2015 in Kraft getreten ist, haben sich in Bezug auf das anwendbare Erbrecht einige Veränderungen ergeben. Es wird seitdem nicht mehr automatisch das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers angewandt, sondern es kann auch das Recht seines letzten Wohnsitz anwendbar sein. Die konkrete Bestimmung des anwendbaren Rechts kann sehr entscheidend für die Erben sein, da je nach anzuwendem Recht (spanisches, deutsches, schweizerisches, österreiches,…) der dem Erben zustehende Erbteil unterschiedlich sein kann. Aus diesem Grunde sollte man sich in einem Erbfall mit Vermögen in Spanien frühzeitig beraten lassen, da die Weichen für die Anwendbarkeit des Rechts zu Beginn festgelegt werden sollten, so dass die Erbdurchführung möglichst erfolgreich durchgeführt werden kann.

Ein wichtiges Thema bei der Erbschaft ist weiterhin die Erbschaftsteuer. Für in Spanien befindliches Vermögen, das aus einer Erbschaft hervorgeht, wird die Erbschaftssteuer gemäß der Steuerverordnungen der Gemeinde, in welchem das Vermögen sich befindet, abgeführt.

Die Veränderung durch die Verordnung von 2015 haben auch auf die streitigen Erbschaftsangelegenheiten Einfluss. In Erbschaftssachen, in welchen keine einvernehmliche Lösung zwischen den Erben gefunden werden kann, sind nach der Verordnung für Güter in Spanien auch die spanischen Gerichte für die Anerkennung oder Lösungsfindung zuständig.

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen kommt es entscheidend auf eine frühzeitige gute Beratung an, um den größtmöglichen Vorteil erzielen zu können.

Wir helfen Ihnen gerne, damit Ihnen keine Steuervorteile verloren gehen und Ihre Erbangelegenheit möglichst schnell und reibungslos abgewickelt wird.

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